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ZIVILRECHT: Rückerstattung von Hotelkosten bei coronabedingter Schließung

Eine interessante Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun für etliche Verbraucherinnen und Verbraucher gefällt, die aufgrund der Corona-Situation gebuchte Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen konnten und von den Hotelbetreibern die Rückzahlung der im Voraus geleisteten Hotelkosten verlangten. Diese Beherbergungskosten müssen nach Auffassung des BGHs bei coronabedingter Schließung nämlich zurückerstattet werden (Urt. v. 06.03.2024, Az.: VIII ZR 363/21). Was war geschehen? Frau B. hatte ein Hotel in Lüneburg gebucht und wählte dabei kurz vor Ausbruch der Corona-Pandemie einen nicht stornierbaren Tarif, zahlte also vor der Inanspruchnahme des Hotelzimmers den hierfür vereinbarten Preis an das Hotel. Dann war allerdings für sie absehbar, dass das Hotelzimmer wegen der Pandemie nicht genutzt werden könne, sodass sie das Zimmer stornierte und den bezahlten Betrag zurückforderte. Dabei wies sie explizit darauf hin, dass mittlerweile sogar ein Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie durch die Niedersächsische Landesregierung erlassen worden sei, was das Hotel allerdings nicht veranlasste, freiwillig zurückzuzahlen. Man könne ja schließlich nichts für das unvorhersehbare Ereignis. Letzten Endes landete der Rechtsstreit nun vor dem BGH, der entschieden hat: Das Hotel habe die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen können, weil die Gäste wegen des coronabedingten Beherbergungsverbots nicht anreisen konnten. Deshalb habe die Klägerin wegen des wechselhaften Pandemiegeschehens durchaus vom Vertrag zurücktreten können. Die Entwicklung sei absehbar gewesen, die Frau habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Hotelzimmer zum betreffenden Zeitpunkt nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden durfte.“ Frau B. erhält also den bereits gezahlten Hotelpreis vom Hotelbetreiber zurück (19.04.2024 ra)

RECHT AKTUELL: Ein Käseklau mit Konsequenzen

Es gibt nichts, was es nicht gibt: Während seiner Dienstausübung stahl ein Polizist 180 Kilogramm Käse von einer Unfallstelle. Nach Bekanntwerden dieses Delikts wurde der Ordnungshüter zunächst einmal strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Nun hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Trier die dienstrechtliche Höchstmaßnahme verhängt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Im Jahr 2019 verunfallte ein mit Käse beladener Lkw und die Polizei wurde über den Vorfall informiert. Einer der vor Ort tätigen Beamten nahm jedoch nicht nur den Unfall auf, sondern auch 180 Kilogramm Käse mit. Offenbar forderte der Polizist aus Rheinland-Pfalz die Firma, die mit der Bergung des Fahrzeugs beauftragt worden war, auf, ihm neun unversehrte Käse-Pakete im Wert von insgesamt EUR 554,00 auszuhändigen. Daraufhin wurde ein Teil des Käses von dem Beamten in den Sozialraum der Dienststelle verbracht, ein weiterer Teil landete im Auto seiner Kollegin. Unglücklich war weiter, dass der Polizist während der gesamten Aktion seine Dienstwaffe trug. Um den Sachverhalt zu rechtfertigen behauptete der Polizist gegenüber seinen Vorgesetzten, dass der Käse auf der Straße gelegen habe und freigegeben worden sei. Doch damit drang der Betroffene nicht durch und wurde strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen: Weil der Beamte während der Tat seine Dienstwaffe bei sich führte, verurteilte ihn das Landgericht (LG) Frankenthal wegen eines Diebstahls mit Waffen in einem minderschweren Fall nach § 244 Strafgesetzbuch (StGB). Das LG sprach den Beamten schuldig, verwarnte ihn und behielt sich die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen vor. Doch nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier auch dienstrechtliche Konsequenzen aus dem Vorfall gezogen und den Beamten darauf hingewiesen, dass seine Verfehlung schwer genug sei, um ihn aus dem Dienst zu entfernen (Urt. v. 18.01.2024, A.z.: 3 K 1752/23 TR). Das Gericht führte u.a. aus, dass der Polizist schwerwiegend gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, bereits der vorsätzlich während der Dienstzeit in Uniform begangene Diebstahl mit Waffen erfordere die Verhängung der Höchstmaßnahme. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass ein Polizist Straftaten verhindern oder verfolgen und nicht selbst welche begehen solle, er habe hier ein erhebliches Maß an Rücksichtlosigkeit und Eigennützigkeit offenbart und sei zur Vertuschung seiner Tat nicht einmal vor Lügen gegenüber seinem Dienstherrn zurückgeschreckt. Auch dem Ansehen der rheinland-pfälzischen Landespolizei habe er geschadet, weil er die Tat in Uniform, mit seiner Dienstwaffe und einem Polizeifahrzeug begangen habe. Dies habe u.a. zur Konsequenz, dass das Vertrauen in den Beamten vollständig zerstört sei und er deshalb aus dem Dienst entfernt werden müsse. Nach Mitteilung der Pressestelle des VG Trier ist das Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig (04.04.2024 ra)